STANDARDS ZUM SCHUTZ MINDERJÄHRIGER
STANDARDEN ZUM SCHUTZ VON MINDERJÄHRIGEN
im Bogoria House
Senacka-Straße 6
31-002 Krakau
KURZFASSUNG
In Anbetracht der gesetzlichen Verpflichtung gemäß dem Gesetz vom 13. Mai 2016 zur Bekämpfung von Straftaten mit sexuellem Hintergrund und zum Schutz Minderjähriger sowie den Leitlinien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte erkennt das Bogoria House, Senacka-Straße 6, 31-002 Krakau, die wichtige Rolle der Wirtschaft bei der Sicherstellung der Achtung der Kinderrechte an und übernimmt die Standards zum Schutz Minderjähriger (auch „SOM“, „Standards“). Dieses Dokument stellt eine Sammlung von Prinzipien und Verfahren dar, die im Verdachtsfall einer Gefährdung eines im Bogoria House, Senacka-Straße 6, 31-002 Krakau, anwesenden Kindes angewendet werden und der Prävention solcher Gefahren dienen, unter Berücksichtigung der Situation von Kindern mit Behinderungen sowie Kindern mit besonderem Bildungsbedarf.
Für dieses Dokument wurden folgende Begriffe präzisiert:
1.Touristische Einrichtungen – Hotelbetriebe sowie andere Einrichtungen, die gemäß dem Gesetz vom 29. August 1997 über Hoteldienstleistungen sowie Dienstleistungen von Reiseleitern und Fremdenführern Hoteldienstleistungen erbringen.
2.Kind/Minderjähriger – im Sinne dieser Standards ist ein Kind jede Person unter 18 Jahren.1
3.Kinderbetreuer – gesetzlicher Vertreter des Kindes: Elternteil oder Vormund; Pflegeelternteil; vorübergehender Vormund (d.h. Person, die berechtigt ist, einen minderjährigen ukrainischen Staatsbürger zu vertreten, der sich ohne erwachsene Begleitung im Hoheitsgebiet der Republik Polen aufhält).2
4.Fremde erwachsene Person – jede Person über 18 Jahre, die nicht Elternteil oder gesetzlicher Betreuer des Kindes ist.
5.GewaltgegenüberKindern – zu verstehen als Verhalten, das eine strafbare Handlung zum Nachteil eines Kindes durch jede Person, einschließlich eines Mitarbeiters der Einrichtung, darstellen kann oder das Wohl des Kindes gefährdet, einschließlich Vernachlässigung; jede absichtliche oder unabsichtliche Handlung/Omission einer Person, Institution oder Gesellschaft als Ganzes und jede Folge einer solchen Handlung oder Untätigkeit, die die Rechte, Freiheiten und persönlichen Güter von Kindern verletzt und/oder ihre optimale Entwicklung beeinträchtigt.
6.Formen von Gewalt gegen Kinder:
●Körperliche Gewalt gegen ein Kind ist Gewalt, durch die das Kind tatsächliche körperliche Schäden erleidet oder potenziell gefährdet wird. Diese Verletzung erfolgt durch Handeln oder Unterlassen eines Elternteils oder einer anderen für das Kind verantwortlichen Person oder einer Person, der das Kind vertraut oder die Macht über das Kind hat. Körperliche Gewalt gegen Kinder kann wiederholtes oder einmaliges Verhalten sein.
●Psychische Gewalt gegen Kinder ist eine chronische, nicht-körperliche, schädliche Interaktion zwischen Kind und Betreuer, die sowohl Handlungen als auch Unterlassungen umfasst. Hierzu zählen u.a.: emotionale Abstumpfung, emotionale Vernachlässigung, eine Beziehung zum Kind, die von Feindseligkeit, Schuldzuweisungen, Diffamierung, Ablehnung geprägt ist, unangemessene oder inkonsistente Interaktionen mit dem Kind, Nichtanerkennung oder Nichtbeachtung der Individualität des Kindes und psychischer Grenzen zwischen Elternteil und Kind.
●Sexueller Missbrauch eines Kindes ist die Einbeziehung des Kindes in sexuelle Aktivitäten, die es nicht vollständig verstehen kann und zu denen es keine bewusste Zustimmung geben kann und/oder für die es entwicklungsbedingt noch nicht reif ist und rechtlich nicht wirksam zustimmen kann und/oder die rechtlichen oder gesellschaftlichen Normen widersprechen. Sexueller Missbrauch liegt vor, wenn diese Aktivitäten zwischen einem Kind und einem Erwachsenen oder zwischen Kindern stattfinden, wobei aufgrund des Alters oder Entwicklungsstandes eine Abhängigkeits-, Fürsorge- oder Machtsituation besteht. Sexueller Missbrauch kann auch Formen des sexuellen Ausbeutens annehmen, also jede tatsächliche oder versuchte Ausnutzung einer Position von Verwundbarkeit, Macht oder Vertrauen zu sexuellen Zwecken, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, finanzielle, soziale oder politische Vorteile durch den sexuellen Missbrauch eines anderen. Ein besonderes Risiko sexualisierter Ausbeutung besteht in humanitären Krisen. Missbrauchsrisiken bestehen sowohl für Kinder als auch deren Betreuer (Definition gemäß UN-Bulletin ST/SGB/2003/13).
●Vernachlässigung des Kindes ist das chronische oder gelegentliche Nichtbefriedigen seiner grundlegenden physischen und psychischen Bedürfnisse und/oder die Missachtung seiner grundlegenden Rechte, was zu Gesundheitsstörungen und/oder Entwicklungsproblemen führt. Vernachlässigung tritt in der Beziehung zwischen dem Kind und der Person auf, die zur Betreuung, Erziehung, Fürsorge und Schutz des Kindes verpflichtet ist.
7.Straftat zum Nachteil eines Kindes – alle Straftaten, die gegen Erwachsene begangen werden können, sowie zusätzlich Straftaten, die ausschließlich gegen Kinder begangen werden können (z.B. sexueller Missbrauch nach Art. 200 des Strafgesetzbuches3). Aufgrund der Besonderheiten von Beherbergungsbetrieben, in denen es leicht zu Isolierung kommen kann, sind die häufigsten Straftaten auf deren Gelände solche gegen die sexuelle Freiheit und Sittlichkeit, insbesondere Vergewaltigung (Art. 197 StGB), sexueller Missbrauch infolge Bewusstseinsstörung und Hilflosigkeit (Art. 198 StGB), sexueller Missbrauch von Abhängigkeitsverhältnissen oder kritischen Situationen (Art. 199 StGB), sexueller Missbrauch von Personen unter 15 Jahren (Art. 200 StGB), Grooming (Verführung Minderjähriger mittels Fernkommunikation – Art. 200a StGB).
8.Andere Formen der Gewalt gegen Kinder, die nicht als Straftaten gelten – alle Formen von Gewalt gegen Kinder, die keine öffentlich strafrechtlich verfolgbaren Straftaten darstellen (z.B. Schreien, Demütigung, Zerren, Beschimpfen, Vernachlässigung von Bedürfnissen usw.).
9.Mitarbeiter ist jede Person, die auf Basis eines Arbeitsvertrags oder ähnlicher vertraglicher Vereinbarungen (z.B. Auftrag, B2B, Werkvertrag) beschäftigt wird sowie Praktikanten, Hospitanten, Freiwillige etc.
10.Mitarbeiter, die mit Kindern arbeiten ist jede Person, die Aufgaben übernimmt oder zuweist bekommt, die mit Erziehung, Bildung, Erholung, Behandlung, psychologischer Beratung, spiritueller Entwicklung, Sport oder anderen Interessen von Minderjährigen zu tun haben oder der Sorge für diese dienen.
11.Unternehmer – Organ/Einrichtung/Person, die ein Objekt oder Netz von Objekten leitet und für deren ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich ist.
Die Standards zum Schutz Minderjähriger im Bogoria House, Senacka-Straße 6, 31-002 Krakau basieren auf folgenden Grundsätzen:
Standard 1 – Das Bogoria House, Senacka-Straße 6, 31-002 Krakau hat die Standards zum Schutz Minderjähriger erarbeitet, angenommen und umgesetzt, die Folgendes regeln:
1) Grundsätze zur sicheren Personalrekrutierung;
2) Verfahren zum Umgang mit Gewalt;
3) Verfahren und Verantwortliche für die Entgegennahme von Meldungen, Dokumentation und weitere Hilfsmaßnahmen;
4) Grundsätze zur Erstellung eines Unterstützungsplans für Minderjährige nach Bekanntwerden von Gewalt;
5) Grundsätze für sichere Beziehungen zwischen Personal und Minderjährigen, einschließlich verbotener Verhaltensweisen;
6) Grundsätze für sichere Beziehungen unter Minderjährigen, einschließlich verbotener Verhaltensweisen;
7) Regeln für die Nutzung elektronischer Geräte mit Internetzugang;
8) Verfahren zum Schutz von Kindern vor schädlichen Inhalten und Gefahren im Internet, einschließlich des Schutzes von Bild und personenbezogenen Daten;
9) Grundsätze zur Verbreitung und Evaluation der Standards.
Standard 2 – Das Bogoria House, Senacka-Straße 6, 31-002 Krakau wendet sichere Rekrutierungsprinzipien an und schult das Personal regelmäßig in den Standards.
Standard 3 – Das Bogoria House, Senacka-Straße 6, 31-002 Krakau hat Interventionsverfahren eingeführt und an das gesamte Personal kommuniziert. Jeder Mitarbeiter weiß, an wen er Meldungen über Gewalt gegen Minderjährige richten muss und wer für Interventionen verantwortlich ist. Alle Schulmitarbeiter haben Kontakte zu lokalen Einrichtungen, die für Prävention und Intervention bei Gewalt an Minderjährigen zuständig sind.
Standard 4 – Das Bogoria House, Senacka-Straße 6, 31-002 Krakau überwacht mindestens alle 2 Jahre die Standards, evaluiert diese bei Bedarf unter Einbeziehung von Personal, Schülern und Eltern/gesetzlichen Vertretern und aktualisiert sie entsprechend.
Ziel der Standards zum Schutz Minderjähriger ist:
1) die Aufmerksamkeit des Personals des Bogoria House, Senacka-Straße 6, 31-002 Krakau, der Eltern (gesetzlichen Vertreter) und kooperierenden Einrichtungen auf die Notwendigkeit verstärkter Schutzmaßnahmen für minderjährige Schüler vor Gewalt zu lenken;
2) den Aufgabenbereich der Mitarbeiter des Bogoria House, Senacka-Straße 6, 31-002 Krakau bei Schutzmaßnahmen für Schüler vor Gewalt festzulegen;
3) ein angemessenes Verfahren für Interventionen bei Verdacht auf Gewalt gegen Minderjährige zu entwickeln;
4) verstärkte präventive und pädagogische Aktivitäten zum Schutz von Jugendlichen vor Gewalt einzuführen.
2. Das Personal des Bogoria House, Senacka-Straße 6, 31-002 Krakau achtet im Rahmen seiner Aufgaben auf Risikofaktoren für Gewalt gegen Kinder, überwacht deren Situation und Wohlbefinden und wendet die in den Standards festgelegten Prinzipien an.
3. Es ist unzulässig, dass Personal gegenüber Kindern jedwede Form von Gewalt anwendet.
4. Das gesamte Personal des Bogoria House, Senacka-Straße 6, 31-002 Krakau wird mit den Standards vertraut gemacht.
5. Der Manager des Bogoria House, Senacka-Straße 6, 31-002 Krakau benennt:
Lidia Smolnik
Jakub Solski
als Verantwortliche für die Überwachung der Umsetzung der Standards, das Reagieren auf Verstöße, die Evaluierung und Anpassung der Standards sowie die Führung eines Registers über Interventionen und Meldungen.
6. Für die Überwachung der Sicherheit der Telekommunikationsgeräte mit Internetzugang ist der Manager des Bogoria House, Senacka-Straße 6, 31-002 Krakau verantwortlich.
Begriffsbestimmungen in den Standards zum Schutz Minderjähriger:
1) Standards – sind die Standards zum Schutz Minderjähriger im Bogoria House, Senacka-Straße 6, 31-002 Krakau;
2) Aparthotel – das Bogoria House, Senacka-Straße 6, 31-002 Krakau;
3) Manager des Aparthotels – der Manager des Bogoria House, Senacka-Straße 6, 31-002 Krakau;
4) Minderjähriger – eine Person, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet und nicht verheiratet ist;
5) Personal – Personen, die im Bogoria House, Senacka-Straße 6, 31-002 Krakau beschäftigt sind oder einen zivilrechtlichen Vertrag haben;
6) Mitarbeiter – bezieht sich auf Angestellte des Bogoria House, Senacka-Straße 6, 31-002 Krakau.
7) Gewalt – jede absichtliche oder unabsichtliche Handlung oder Unterlassung einer Person, Institution oder Gesellschaft als Ganzes sowie deren Folgen, die die gleichen Rechte und Freiheiten des Schülers verletzen und/oder seine optimale Entwicklung beeinträchtigen.
Folgende Gewaltformen werden unterschieden:
• Körperliche Gewalt – Gewalt, bei der ein Minderjähriger tatsächliche körperliche Schäden erleidet oder potenziell gefährdet ist. Diese Verletzung erfolgt durch Handeln oder Unterlassen eines Elternteils oder einer anderen für den Minderjährigen verantwortlichen Person oder einer Person, der der Minderjährige vertraut oder die Macht über ihn hat. Körperliche Gewalt kann wiederholt oder einmalig sein;
• Psychische Gewalt – eine chronische, nicht-körperliche, schädliche Interaktion zwischen Minderjährigem und Betreuer, die Handlungen sowie Unterlassungen einschließt. Dazu zählen u.a.: emotionale Abstumpfung, emotionale Vernachlässigung, eine Beziehung, die von Feindseligkeit, Schuldzuweisung, Diffamierung, Ablehnung geprägt ist, unangemessene oder inkonsistente Interaktionen, Nichtanerkennung der Individualität des Minderjährigen und psychischer Grenzen zwischen Elternteil und Minderjährigem;
• Sexueller Missbrauch – Einbeziehung des Minderjährigen in sexuelle Aktivitäten, die er nicht voll verstehen kann und denen er nicht bewusst und rechtlich wirksam zustimmen kann und/oder für die er entwicklungsbedingt nicht reif ist, und/oder die Recht oder gesellschaftlichen Normen widersprechen. Sexueller Missbrauch liegt vor, wenn solche Aktivitäten zwischen Minderjährigem und Erwachsenen oder zwischen Minderjährigen stattfinden, wobei eine Betreuungs-, Abhängigkeits- oder Machtbeziehung besteht;
• Vernachlässigung – chronisches oder gelegentliches Nichtbefriedigen der grundlegenden physischen und psychischen Bedürfnisse des Minderjährigen und/oder Missachtung seiner grundlegenden Rechte, was zu Gesundheitsstörungen und/oder Entwicklungsproblemen führt. Vernachlässigung erfolgt in der Beziehung zum Betreuungsverpflichteten.
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1 Gemäß polnischem Recht ist ein Kind jede Person unter achtzehn Jahren (Art. 1 der UN-Kinderrechtskonvention, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 1989). Minderjähriger ist eine Person, die nicht volljährig ist, also eine Person bis zum 18. Lebensjahr oder eine Frau, die aufgrund einer Heirat nach Vollendung des 16. Lebensjahres volljährig wird (Art. 10 § 1 und 2 ZGB), was mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts aus wichtigen Gründen möglich ist und wenn die Umstände es rechtfertigen (Art. 10 § 1 ZGB). 2 Eltern - Art. 98 Familien- und Vormundschaftsgesetz; Betreuer - Art. 155 Familien- und Vormundschaftsgesetz; Pflegeelternteil - Art. 1121 Familien- und Vormundschaftsgesetz; vorübergehender Betreuer; Art. 25 Gesetz zur Unterstützung ukrainischer Staatsbürger im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt auf dem Territorium dieses Landes.
2 Eltern - Art. 98 Familien- und Vormundschaftsgesetz; Betreuer - Art. 155 Familien- und Vormundschaftsgesetz; Pflegeelternteil - Art. 1121 Familien- und Vormundschaftsgesetz; vorübergehender Betreuer; Art. 25 Gesetz zur Unterstützung ukrainischer Staatsbürger im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt auf dem Territorium dieses Landes.
\3 Gesetz vom 6. Juni 1997, Strafgesetzbuch (gültige Fassung, DZ. U. 2022, Pos. 1138 mit späteren Änderungen).